
Landesarchiv Düsseldorf: RW 58 24532
Blatt: 140
Im Namen des Deutschen Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Schlosser Philipp Spengler aus Düsseldorf, geboren am 29. März 1891 in Daxweiler, Kreis Kreuznach
2.) den Kranführer Josef Wassenberg aus Düsseldorf, dort geboren am 7. November 1390
3.) den Hilfsarbeiter Heinrich August G a t z k e aus Düsseldorf, geboren am 8. Juli 1899 in Fratzig, Westpreußen
sämtlich zur Zeit in dieser Sache in gerichtlicher Untersuchungshaft, wegen Vorbereitung zum Hochverrat hat der Volksgerichtshof, 2. Senat, auf Grund der Hauptverhandlung vom 28. März 1944, an welcher teilgenommen haben als Richter:
Volksgerichtsrat Dr. Löhmann, Vorsitzer,
Kammergerichtsrat Diescher,
NSKK-Obergruppenführer Klug,
SA-Obergruppenführer Lasch,
SS-Obergruppenführer Täubert,
als Vertreter des Oberreichsanwalts :
Kammergerichtsrat Bischoff,
für Recht erkannt:
Die Angeklagten haben zum Teil bis in das Jahr 1943 in Düsseldorf durch Teilnahme an geheimen Zusammenkünften kommunistisch eingestellter Personen, bei denen staatsfeindliche Nachrichten der Feindsender methodisch besprochen und verbreitet wurden, Vorbereitung zum Hochverrat, Spengler und Wassenberg auch Feindbegünstigung und Wehrkraftzersetzung betrieben.
Es werden daher verurteilt: Spengler und Wassenberg zum
Tode
und zum lebenslangen Ehrverlust,
Gatzke
zu vier Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der vollen Untersuchungshaft und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.
Die Gründe
I.
Der Angeklagte Spengler erlernte nach dem Besuch der Volksschule das Schlosserhandwerk und ist seither in unselbständigen Stellungen als Schlosser beschäftigt. Seit 1927 ist er ohne Unterbrechung an der gleichen Arbeitsstelle tätig.
Spengler gehörte von 1917 bis 1929 dem Deutschen Metallarbeiterverband an. Jetzt ist er Mitglied der NSV, DAF und des RLB.
Der Angeklagte Wassenberg besuchte die Volksschule, erlernte dann den Beruf eines Formers und war als solcher tätig, bis er im Jahre 1916 zum Heeresdienst eingezogen wurde. Von 1918 bis 1933 arbeitete er als Kranführer, wurde aber nach der nationalen Erhebung entlassen. Die Gründe der Entlassung sind nicht klargestellt. Er fand dann aber bald bei einer anderen Firma eine gleiche Beschäftigung, der er bis zu seiner Festnahme nachging.
Auch Wassenberg gehörte von 1906 bis 1933 dem Deutschen Metallarbeiterverband an. 1929 war er Betriebsratsmitglied seiner Arbeitgeberin. Nach der nationalen Erhebung trat er der DAF, und dem RLB bei.
Der Angeklagte Gatzke ist der Sohn eines landwirtschaftlichen Arbeiters und war auch selbst nach der Schulentlassung in der Landwirtschaft tätig, bis er 1917 zum Heeresdienst einberufen wurde. Im Felde wurde er 1918 verwundet. Nach der Rückkehr aus dem Felde nahm er seine Tätigkeit in der Landwirtschaft wieder auf, verließ dann aber 1923 seine Stelle, um sich wirtschaftlich zu verbessern, und wurde Fabrikarbeiter. Im folgenden Jahre kam er nach Düsseldorf, wo er seitdem als Hilfsarbeiter tätig ist.
Gatzke hat kurze Zeit dem Christlichen Metallarbeiterverband angehört. Jetzt ist er Mitglied der NSV, DAF und des RLB.
Die nach der nationalen Erhebung erfolgte Zerschlagung der marxistischen Parteien hatte zwar im ganzen Reich eine politische Betätigung in dieser Richtung unmöglich gemacht oder doch wesentlich erschwert. Sie konnte aber nicht verhindern, daß diejenigen Anhänger der marxistischen Irrlehre, die den Weg zum Nationalsozialismus nicht fanden, insgeheim ihren alten Ideen weiter anhingen und sich gegenseitig in diesem Sinne bestärkten. Diese Bestrebungen erhielten durch den gegenwärtigen Krieg neuen Auftrieb insbesondere nach dem Beginn des Kampfes mit der Sowjetunion, von dem diese Kreise hofften, daß er zu unseren Zusammenbruch führen und dadurch den Weg zur Verwirklichung ihrer politischen Ziele öffnen werde. Die Zahl dieser Staatsfeinde war allerdings gering.
In Düsseldorf fanden sich vom Jahre 1939 ab etwa 10 bis 20 marxistisch eingestellte Personen zusammen, hauptsächlich Arbeiter. Sie trafen sich mit einer gewissen Regelmäßigkeit, gewöhnlich am Sonnabendnachmittag oder Sonntagmorgen in Hofgarten, am Bahnhof oder bei schlechtem Wetter in bestimmten Gastwirtschaften, erörterten die Kriegslage und gaben, dabei ihrer Hoffnung Ausdruck, daß es den Feindmächten gelingen werde, unsere Front zu zerschlagen und damit den Sturz der nationalsozialistischen Staatsführung herbeizuführen. Viele von ihnen hörten auch die Rundfunksendungen der Feindmächte ab und berichteten in diesen Zusammenkünften über das Gehörte, wodurch naturgemäß ihre Hoffnung auf den Zusammenbruch unserer Front genährt wurde. An diesen Zusammenkünften haben die Angeklagten teilgenommen.
Spengler genoß in diesem Kreis besonderes Ansehen. Er hatte sich, ob mit Recht oder Unrecht ist ungeklärt geblieben, als "alter Kommunist eingeführt und erzählt, daß er verschiedentlich wegen kommunistischer Betätigung in Haft gewesen sei, so insbesondere wegen des Besitzes illegaler Flugblätter. Damals habe ihn ein Zeuge Florack belastet, der aber in der Hauptverhandlung umgefallen sei, so daß es zum Freispruch gekommen sei. Auch sonst machte der Angeklagte Äußerungen, die eine kommunistische Einstellung erkennen ließen. So erwähnte er dem Zeugen Göritz gegenüber, daß er in Derendorf an einer Plakatsäule die Aufschrift "Heil Bluthund" bemerkt habe und lobte die dortigen Kommunisten, daß sie "gut gearbeitet" hätten.
An einem anderen Tage brachte er eine kommunistische Zeitung, die "Freiheit", zu der Zusammenkunft im Hofgarten mit. Er erklärte seinen Zuhörern, die KFD. lebe noch und bringe jetzt ihre Zeitung wieder heraus. Sie werde unter großen Schwierigkeiten unter Benutzung von Gummihandschuhen hergestellt, um Fingerabdrucke zu vermeiden. Zum Beweise für seine Behauptung zog er die mitgebrachte Zeitung aus der Tasche, steckte sie dann aber, als jemand hinzukam, gleich wieder ein, ohne sie weiterzugeben.
Als er später von dem Zeugen Göritz nach dem Inhalt der Zeitung gefragt wurde, erklärte er, sie handele vor allem vom Geburtstag Thälmanns, und fügte hinzu, die Aprilnunmer der Zeitung besitze er noch, die Mainummer habe er nur gelesen.
Als bei einer anderen Zusammenkunft das Gespräch auf die Auflösung der Komintern kam, äußerte Spengler zu dem Zeugen Göritz, diese Tarnung hätte Dimitrov schon längst veranlassen sollen, um unter nationaler Flagge an die bürgerlichen Kreise heranzukommen.
Den Zusammenbruch Deutschlands sagte er für den Spätherbst 1942 voraus und bemerkte dazu, es sei vielleicht noch notwendig, sich versteckt zu halten. Im allgemeinen hielt sich der Angeklagte mit seinen Äußerungen zurück. Trotzdem galt er, wie der Zeuge Göritz bekundet, als "Autorität" und die Teilnehmer der üblichen Zusammenkünfte warteten manchmal lange, um nach Möglichkeit seine Meinung zu hören.
Der Angeklagte Wassenberg genoß dieses Ansehen nicht, trat vielmehr durch besondere Geschwätzigkeit hervor. Dem Zeugen Göritz erzählte auch er, er habe früher der KPD angehört und sei deswegen im Jahre 1933 aus seinem Betriebe entlassen worden.
Er führte den Zeugen bereits im Jahre 1939 in den Kreis derjenigen Gesinnungsgenossen ein, mit denen er sich regelmäßig Sonntags zur Besprechung in der Wirtschaft Pölsch am Horst-Wessel-Platz oder bei schönem Wetter im Hofgarten am Weihedenkmal gelegentlich auch in der Wirtschaft Pabelick in der Gerresheimerstraße traf.
Hier wurden gewöhnlich die Nachrichten der Feindsender erörtert und der Angeklagte, der solche ebenfalls abhörte, gab auch seinerseits das Gehörte bekannt. So berichtete er während des Feldzuges in Frankreich, daß die Franzosen in einer Front von 3 km durchgebrochen seien. Dann gab er angeblich große deutsche Verluste in Frankreich bekannt und fügte hinzu, man solle sich nur nicht von deutschen Sendern beeinflussen lassen und glauben, wir hätten an der Westfront nur geringe Verluste; in Deutschland komme es bestimmt zu einer Revolution, dann heiße es aber für die alten Genossen wachsam zu sein, damit man nicht auf die Seite gedrückt werde.
Über den Tod des Generalobersten von Fritsch äußerte er, der Führer habe sich an der Beisetzung nicht beteiligt, die Meldung der ausländischen Sender sei demnach richtig, daß Fritsch von den "Nazis" erschossen worden sei.
Ein andermal sprach er über deutsch-russische Wirtschaftsverhandlungen und behauptete, daß von russischer Seite die Freilassung der politischen Gefangenen gefordert worden sei. Daran knüpfte er die die Bemerkung, das bedeute für Deutschland die Revolution.
Später äußerte er, in der Eifel seien etwa 100 Soldaten wegen Meuterei erschossen worden, ferner erklärte er, wir hätten bei der Besetzung Norwegens nach den Feindmeldungen hohe Verluste gehabt und bei uns werde nach dem Kriege die Revolution ausbrechen. Von weiteren Äußerungen, deren Inhalt im einzelnen nicht mehr ermittelt werden konnte, ist nur bekannt, daß sie die Erfolge der Feindmächte hervorhoben und den Sieg des Kommunismus in Aussicht stellten.
Der Angeklagte Gatzke wurde durch den inzwischen verstorbenen Mitangeklagten Plein in den Kreis dieser Personen eingeführt. Er hatte nach seiner Darstellung keinen Verkehr, machte mit Plein, der in seiner Nähe wohnte, öfter Spaziergänge und traf auf diese Weise auch mit den Mitangeklagten und weiteren Gesinnungsgenossen zusammen, die Plein aufsuchte, um mit ihnen politische Gespräche zu führen.
Obwohl der Angeklagte erkannte, daß diese Leute unseren Zusammenbruch und den Sieg des Bolschewismus herbeisehnten, Feindnachrichten verbreiteten und darauf abzielten, Unruhe und Mißstimmung in die Bevölkerung zu bringen, nahm er seit 1939 an diesen Zusammenkünften teil und konnte sich nicht zu dem Entschluß aufraffen, sich zurückzuziehen. Er trat aber nur als Zuhörer auf, zumal es ihm mangels jeder politischen Schulung nicht möglich war, sich an diesen politischen Gesprächen zu beteiligen.
III.
Während der Angeklagte Gatzke geständig gewesen ist, haben Spengler und Wassenberg die ihnen zur Last gelegten Äußerungen im Wesentlichen bestritten und folgendes vorgetragen:
Die Zusammenkünfte hätten keinen politischen Hintergrund gehabt. Man habe sich nur zufällig getroffen und auch dann nur von den Ereignissen auf den Kriegsschauplätzen gesprochen, ohne unsere Staatsführung anzugreifen oder für den Kommunismus einzutreten. Spengler will sogar als feindliche Rundfunksendungen erörtert wurden, davor gewarnt haben. Bezüglich der von ihm mitgebrachten Zeitung behauptet er, es habe sich um ein Stück aus der Zeit vor 1933 gehandelt, daß er beim Aufräumen gefunden und benutzt hatte, um sich einen Scherz zu leisten.
Diese beiden Angeklagten sind aber durch die Bekundungen des Zeugen Göritz überführt. Dieser, der früher selbst Mitglied der KPD. gewesen war, und längere Zeit in Schutzhaft eingesessen hat, hat gemäß dem von ihm bei der Entlassung aus der Schutzhaft abgegebenen Versprechen, ihm bekannt werdende staatsfeindliche Bestrebungen anzuzeigen, vor Anfang an der Geheimen Staatspolizei laufend über seine Erlebnisse in diesem Kreise berichtet und seine Darstellung auch in der Hauptverhandlung aufrechterhalten.
Seinen bestimmten, mit dem Eide bekräftigten Angaben hat der Senat Glauben geschenkt, zumal sie in wichtigen Punkten durch die Aussage des Mitangeklagten Gatzke bestätigt werden. Gatzke hat insbesondere bestätigt, daß Spengler bis zuletzt an den Zusammenkünften am Horst-Wessel-Platz, am Hauptbahnhof, in der Königsallee und im Hofgarten teilgenommen hat und daß Wassenberg viel redete und das Gehörte noch obendrein aufbauschte und verschlimmerte. Beide hätten in ihren Gesprächen erkennen lassen, daß sie den Zusammenbruch unserer Front und die Bolschewisierung Deutschlands herbeisehnten.
Nach den Ergebnis der Beweisaufnahme steht allerdings nicht mit Sicherheit fest, daß Spengler, wie die Anklage annimmt, ein neues Exemplar der "Freiheit" besessen und zu der erwähnten Besprechung mitgebracht hat. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an, da der Angeklagte, wenn er eine alte Zeitung in dem dargestellten Sinne mißbraucht hat, auf jeden Fall dann darauf ausgegangen ist, seine Zuhörer von dem Fortbestand und der Aktivität der KPD. zu überzeugen.
Hinsichtlich des Angeklagten Gatzke hat der Zeuge Göritz bekundet, daß dieser stets nur als stiller Zuhörer in Erscheinung getreten ist. Mit der Darstellung des Zeugen deckt sich im übrigen die Aussage des verstorbenen Mitangeklagten Plein, die in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Der Zeuge Schiffer hat seine im Ermittlungsverfahren gemachte Bekundung, Spengler habe von ihm die Flugschrift "Der Friedenskämpfer" erhalten, nicht aufrechterhalten, so daß insoweit eine Feststellung im Sinne der Anklage nicht getroffen werden konnte.
Die Angeklagten Spengler und Wassenberg haben sich hiernach zielbewußt für den Kommunismus eingesetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie, wie sie sich im Kreise ihrer Gesinnungsgenossen rühmten, Mitglieder der KPD gewesen sind. An ihrer kommunistischen Gesinnung besteht nach ihrem gesamten hier in Erscheinung getretenen Verhalten kein Zweifel. Sie lehnten den Nationalsozialismus ab und gaben in allen, ihren Äußerungen zu erkennen, daß sie den Sieg des Kommunismus ersehnten und auch erwarteten.
Die von ihnen besuchten regelmäßigen Zusammenkünfte mit Gesinnungsgenossen sollten dazu dienen, den kommunistischen Gedanken zu pflegen, sich gegenseitig in der kommunistischen Gesinnung zu bestärken, durch Verbreitung von Feindnachrichten Unruhe und Mißstimmung in die Bevölkerung zu tragen, auf diese Weise die Widerstandskraft unseres Volkes zu lähmen und so den Boden für die Bolschewisierung Deutschlands vorzubereiten. Sie haben sich damit der Wehrkraftzersetzung im Sinne des § 5 KSSVO. in Verbindung mit Vorbereitung zum Hochverrat (§ G3 Ab-.2 u.Abs.3 ZifiM StGB.) und Feindbegünstigung (§ 91 b StGB.) schuldig gemacht.
Die Betätigung beider Angeklagten muß als sehr gefährlich gewertet werden. Spengler war im gewissen Sinne der Wortführer dieses Kreises, während Wassenberg durch seine Geschwätzigkeit und seine Neigung, das Gehörte noch in übertriebener Form weiterzuverbreiten, besonders schädlich wirkte. Wenn auch ein Schaden durch die Tätigkeit der Angeklagten nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, so darf deshalb die Gefährlichkeit der Tat nicht unterschätzt werden.
Ihre Bedeutung liegt nicht darin, daß ein unmittelbarer Schaden herbeigeführt wurde, sondern vielmehr in der systematischen zielbewußten Vergiftung der öffentlichen Meinung, wodurch der Boden für einen Umsturz vorbereitet werden sollte. Ein minder schwerer Fall Im Sinne des $ 5 Abs.2 KSSVO. muß daher verneint werden. Unter diesen Umständen konnte gegen die Angeklagten nur die allein vom Gesetzgeber vorgesehene Todesstrafe verhängt werden.
Der Angeklagte Gatzke hat durch die ständige im Jahre 1939 begonnene Teilnahme an staatsfeindlichen Besprechungen die übrigen Teilnehmer in ihrem Vorhaben bestärkt. Wenn er das auch nicht gerade bezweckt hat, so war er sich doch über die Auswirkung seines Verhaltens im Klaren und nahm sie in Kauf. Der Senat glaubt indessen nicht, daß dieser politisch unerfahrene und auch wenig interessierte Angeklagte, der nie als selbst das Wort ergriffen hat, dabei die Vorstellung gehabt hat, durch seine Anwesenheit bereits eine wehrkraftzersetzende oder auch nur feindbegünstigende Wirkung zu erzielen. Sicherlich aber war ihm klar, daß die kommunistischen Bestrebungen, die ja in diesem Kreis besonders hervortraten, durch sein widerspruchsloses Verhalten förderte. Bei ihm konnte daher mit Sicherheit nur ein Verbrechen der Vorbereitung zum Hochverrat im Sinne des § 83 Abs.2 und Abs.3 Ziffer 1 StGB, festgestellt werden.
Die Tat dieses Angeklagten erscheint mit Rücksicht auf ihre Dauer und den Umstand, daß sie in die Kriegszeit fällt, so schwer, daß sie nicht als minder schwer im Sinne des § 84 StGB, angesehen werden kann. Anderseits mußte in Betracht gezogen werden, daß der vorbrecherische Wille, des Angeklagten gering war. Er ist von Plein in diesen Kreis hineingezogen worden und hat später nicht die Entschlußkraft aufgebracht, sich zurückzuziehen. Unter diesen Umständen erschien dem Senat eine Zuchthausstrafe von 4 Jahren als ausreichende Sühne. Da Gatzke von Anfang an geständig gewesen ist, war es billig, ihm die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen (§ 60 StGB.).
Allen Angeklagten sind wegen der Ehrlosigkeit ihres Verhaltens die Ehrenrechte gemäß § 32 StG3. aberkannt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Gesetz.
gez.: Dr.Löhmann und Diescher.
(Der Richter Dr. Löhmann starb unbehelligt und in gesegnetem Alter 1972 in der Bundesrepublik)
Der im Urteil erwähnte Angeklagte PeterPlein erhängt sich am 27. März 1944 in seiner Zelle. [ZC-13097-Bd.05/028.jpg ]
Josef Wassenberg nimmt sich ebenfalls am in seiner das Leben.[ZC-13097-Bd.01/030.jpg]
Philipp Spengler wird am 25. Mai 1944 im Kölner Klingelpütz mit dem Fallbeil hingerichtet, nachdem er am vergeblich versucht hatte, am sich das Leben zu nehmen. [Dokumente Tod und Folgeereignisse]
Heinrich Gatzke stirbt am 04. Oktober 1944 an einer Lungentuberkulose und Entkräftung im Zuchthaus Butzbach. [ZC-13097-Bd.07 006.jpg]